Allgemeine Vertragsbestimmungen der Sportgarage Kuratli AG

1. Merkmale des Fahrzeuges
Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen oder andernorts aufgeführt sind, sind als
blosse Annäherungswerte zu verstehen.


2. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich allfälliger Verzugszinsen und –
kosten bleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentum des Verkäufers.
Dementsprechend darf der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht
über das Fahrzeug und dessen Zubehör verfügen (d.h. insbesondere es nicht verkaufen,
verschenken, verpfänden, etc.). Der Verkäufer ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im
Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister
eintragen zu lassen.


3. Eintauschfahrzeug
Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass am
Eintauschfahrzeug keinerlei Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen.


4. Haftung für Sachmängel
1. Verfügt das Fahrzeug noch über eine laufende Werksgarantie, so erbringt der Verkäufer
die von ihm aufgrund dieser Werksgarantie geschuldete Leistungen während der Dauer
dieser Werksgarantie im Rahmen und Umfang der entsprechenden Garantiebestimmungen
bzw. Garantieurkunde, die diesfalls integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind.
Die Geltendmachung dieser allfälligen Ansprüche aus einer noch laufenden Werksgarantie
richtet sich nach den Bestimmungen von Ziff. 4.1.1-4.1.4 hiernach.

1.1 Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber dem
Verkäufer Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den
nachfolgenden Bestimmungen: a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder
Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am
Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der
Nachbesserung ersetzte Teile gehören dem Verkäufer.
b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Verkäufer anzuzeigen
oder von diesem feststellen zu lassen. Er hat dem Verkäufer das Fahrzeug auf Aufforderung
hin zur Reparatur zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung durch
einen Dritten vornehmen zu lassen.
c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt,
gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut worden ist
oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist.
Natürlicher Verschleiss ist in jedem Falle von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

 

1.2 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung des Verkäufers nicht
behoben werden, ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung
besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages hat der Käufer dem
Verkäufer die gefahrenen km mit Rp. pro gefahrenen km zu entschädigen, und der Verkäufer
hat dem Käufer einen allfällig bereits entrichteten Kaufpreis zu verzinsen (Zinssatz: 1% über
dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS).


1.3 Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.


1.4 Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum
Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.
2. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt diese an die Stelle
der Sachgewährleistung gemäss. Ziff. 4.1 und ersetzt diese. Garantieversicherung: ☐ Ja / ☐
Nein
Police-Nr. Versicherer
3. Im Übrigen wird, soweit gesetzlich zulässig, jede Gewährleistung (einschliesslich des
Rechts auf Wandelung und Minderung) wegbedungen und jede Haftung des Verkäufers
einschliesslich der Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden ausgeschlossen.

 

5. Verzug
1. Verzug des Verkäufers
Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst dann
geltend machen, nachdem er den Verkäufer schriftlich gemahnt hat sowie diesem ihm
schriftlich eine Nachfrist analog Art. 107 Abs. 1 OR und Art. 108 OR angesetzt hat und diese
Nachfrist unbenützt abgelaufen ist. Die Geltendmachung von Schäden, die der Verkäufer
nicht verschuldet hat (insbesondere Schaden infolge von Lieferverzögerungen durch den
Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.), durch den Käufer ist in jedem Falle ausgeschlossen.


5.1. Verzug des Käufers
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des
Fahrzeuges oder mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden
Teils in Verzug, hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist analog Art. 107 Abs. 1 und Art.
108 OR anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:
a) auf deren Erfüllung des Vertrags durch den Käufer beharren und vom Käufer
Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; oder
b) auf die nachträgliche Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Verkäufer vom Käufer nebst dem Wert der nicht
erbrachten Leistung in jedem Fall 15 % des Kaufpreises des Fahrzeuges als Schadenersatz
verlangen kann; oder
c) vom Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem
Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann.
Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug dem
Käufer übergeben worden ist, kann der Verkäufer vom Käufer für jeden Tag ab Übergabe
des Fahrzeuges CHF zuzüglich CHF pro gefahrenen km ab Übergabe des Fahrzeuges als
Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der Schaden des
Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Verkäufer nicht beweist, dass sein Schaden
erheblich grösser ist.

 

6. Gefahrtragung
1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der
Wertminderung des Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist jedoch der Käufer mit der
Annahme des Fahrzeuges in Verzug, hat der Verkäufer ihm schriftlich eine Nachfrist
angesetzt und ist diese unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2. Der Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der
Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist jedoch der Verkäufer
mit der Annahme des Eintauschfahrzeuges in Verzug, hat der Käufer ihm schriftlich eine
Nachfrist von 30 Tagen angesetzt und ist diese unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf
den Verkäufer über.

 

7. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospektund Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und
individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet
werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den
vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz
unter anderem im Ausland haben. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit
den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt
keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Käufer mit dem Erhalt von
elektronischer Werbung (z.B. per E-Mail) gemäss dieser Ziff. 8 nicht einverstanden sein, ist
das entsprechende Feld auf der zweiten Seite des Kaufvertrags anzukreuzen.

 

8. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder
Geschäftsleitung des Verkäufers verbindlich. Diese Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die
Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen ab Unterzeichnung dieses
Vertrags durch beide Parteien schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der
Verweigerung wird – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – eine
Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

 

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des
internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Die für den Sitz bzw. Wohnsitz des
Verkäufers zuständigen Gerichte sind ausschliesslich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag (oder späteren Änderungen desselben) zuständig,
einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen dieses Vertrags, seine
Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung; der Verkäufer ist
jedoch berechtigt, stattdessen die für den Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers zuständigen
Gericht anzurufen. Liegt ein Konsumentvertrag im Sinne von Art. 32 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vor, so gilt die dort vorgesehene Gerichtsstandsregelung.

 

Sportgarage Kuratli AG